in § 60 Abs. 1 AGB ist für Handlungsgehilfen geregelt, dass ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betrieben noch in dem Handelszweig des Prinzipal für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte gemacht werden dürfen. Dies gilt allerdings als Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens für alle Arbeitnehmer, weil sich Arbeitnehmerstellung und Konkurrenz vom Ansatz her in jedem Arbeitsverhältnis ausschließen. Der Arbeitnehmer, der seine Existenz durch abhängige Arbeit sichert, darf nicht gleichzeitig die wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Arbeitgebers gefährden, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Untersagt sind mithin die Betätigungen, die die Interessen des Arbeitgebers gefährden könnten.
Verstoßen Sie gegen das Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber zur ordentlichen, möglicherweise auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, er kannt von Ihnen Unterlassung und möglicherweise Schadensersatz fordern.
Das Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jede Form der Konkurrenz gestattet.
Dies kann der Arbeitgeber nur dadurch verhindern, dass er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von maximal 2 Jahren vereinbart. Während der Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots hat der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zu zahlen. Ohne eine finanzielle Ausgleichsregelungen kann der Arbeitgeber eine spätere Konkurrenz des Arbeitnehmers nicht verhindern. Die Wettbewerbsabrede muß schriftlich, d.h. von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnet sein.
Der Arbeitgeber kann bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf die Karrenz des Arbeitnehmers verzichten. Dann entfällt das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung, was dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, auf geänderte wirtschaftliche Verhältnisse zu reagieren. Ob derArbeitgeber trotz des Verzichts noch Karenzentschädigung zu zahlen hat, beurteilt sich nach § 75a HGB.
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