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Wann ist eine Kündigung wirksam?
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Kündigung, ordentlich
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Das Arbeitsverhältnis kann durch eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers beendet werden, wenn diese wirksam und zugegangen ist.
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Mögliche Unwirksamkeitsgründe
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§ 623 BGB, Nichtigkeit wegen fehlender Schriftform
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§ 102 BetrVG, Widerspruch des Betriebsrats
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§130 Abs. 1 BGB, Unwirksamkeit wegen fehlendem Zugang
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§ 174 BGB, Unwirksamkeit wegen fehlender Offenlegung der Vollmacht
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§ 138 Abs. 1 BGB, Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit
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§ 134 BGB i. V. m. § 9 MuSchG, § 18 BErzGG, § 15 KSchG, § 85 SGB IX, § 15 BBiG
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§ 613 a Abs. 4 BGB, Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Betriebsübergangs bzw. wegen des Übergangs eines Betriebsteils.
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§ 611 a BGB, Unwirksamkeit wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts, in der Rasse, des Glaubens, usw.
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§ 612 a BGB, Nichtigkeit wegen des Verstoß gegen das Maßregelungsverbot
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Soweit das Kündigungsschutzrecht Anwendung findet, bedarf es neben der Einhaltung der Kündigungsfrist eines Kündigungsgrundes, d.h. eine Kündigung ist bereits dann sozial ungerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
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Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
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Schriftform der Kündigung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 6 Sa 47/03 -
Die Kündigung muß der Kündigende unterzeichnen. Läßt sich der Arbeitgeber vertreten, muss in der Kündigung ein das Vertretungsverhältnis anzeigender Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
Im Fall, den das BAG zu entscheiden hatte war die Klägerin seit 1. November 2001 bei der in Form einer GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte als Zahntechnikerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. April 2002 erhielt sie eine Kündigung zum 10. Mai 2002. Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Die Klägerin hält die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und macht Zahlungsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst auf Grund einer Eigenkündigung der Klägerin mit dem 30. September 2002 sein Ende gefunden hat und auf Zahlung des Annahmeverzugslohns bis 30. September 2002 Erfolg.
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